Die gemeindlichen Schiedsstellen in Sachsen können im Rahmen bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten in folgenden Fällen angerufen werden:
- vermögensrechtliche Ansprüche, wie die Durchsetzung einer Zahlung
- Ansprüche aus Nachbar- und Mietrecht
- nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der Ehre
Das Schlichtungsverfahren ist insoweit allerdings nicht möglich bei Rechtsstreitigkeiten,
- die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen;
- die die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben;
- an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
HINWEIS: Die Anrufung einer gemeindlichen Schiedsstelle geschieht in Sachsen auf freiwilliger Basis und ist keine Voraussetzung für einen bürgerlichen Rechtsstreit vor Gericht.
Das Schiedsstellenverfahren wird von einer ehrenatlichen Friedensrichterin oder einem Friedensrichter durchgeführt. Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.