Landkreis Görlitz/Stadt Herrnhut
Wahlbekanntmachung
1. Am Sonntag, den 12.06.2022 finden gleichzeitig die Wahl des Landrates und des Bürgermeisters statt.
Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Der Termin eines etwaigen zweiten Wahlgangs ist der Sonntag, der 03.07.2022.
2. Die Gemeinde ist in folgende 6 Wahlbezirke eingeteilt:
Nr. des Wahlbezirks | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums (Anschrift) | barrierefrei |
1 | Herrnhut Stadt OT Stadt mit OT Schwan | Stadtamt Herrnhut, Standesamtssaal Löbauer Straße 18, Herrnhut | ja |
2 | OT Ruppersdorf mit OT Ninive | Grundschule Ruppersdorf, Volksbadstraße 4, OT Ruppersdorf | nein |
3 | OT Strahwalde mit OT Friedensthal | Volkshaus Strahwalde, Niedere Dorfstraße 1, OT Strahwalde | ja |
4 | OT Berthelsdorf | „Alte Schule Berthelsdorf", Schulstraße 12, OT Berthelsdorf | ja |
5 | OT Rennersdorf | Pließnitzschänke Rennersdorf, Hauptstraße 84, Rennersdorf | ja |
6 | OT Großhennersdorf mit OT Neundorf, Euldorf, Schönbrunn und Heuscheune | Alte Grundschule Großhennersdorf Obere Dorfstraße 78, OT Großhennersdorf |
Die Gemeinde ist in 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 22.05.2022 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Stadtamt Herrnhut, Löbauer Straße 18, 02747 Herrnhut, - Konferenzzimmer – 2. OG (nicht barrierefrei) zusammen.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Der Stimmzettel für die Wahl und den zweiten Wahlgang zur Wahl des Bürgermeisters ist von gelber Farbe.
Der Stimmzettel für die Wahl und den zweiten Wahlgang zur Wahl des Landrates ist von weißer Farbe.
Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.
4. Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 2 KomWO bekanntgemachte Anschrift des Bewerbers des zugelassenen Wahlvorschlags sowie die Bezeichnung und eine freie Zeile.
5. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise oder eine andere wählbare Person (zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen § 49 SächsGemO/§ 45 SächsLKrO) durch eindeutige Benennung auf der freien Zeile als gewählt kennzeichnet.
6. Jeder Wähler kann – außer er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass,bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.
7. Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebietes erfolgen.
8. Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag), dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.
9. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).
10. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
23.05.2022 gez. W. Riecke, Bürgermeister