Winterdienst und Anliegerpflichten

Der Winter mit seiner weißen Pracht ist für viele die schönste Zeit im Jahr, kann aber auch für viel Arbeit sorgen. Um die eigene Sicherheit und die der anderen Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen, ist die Durchführung des Winterdienstes - gerade in schneereichen Jahren - unabdingbar. Dabei sind wir vor allem auf die Mithilfe der Eigentümer und Grundstücksbesitzer angewiesen.

Räum- und Streupflicht der Anlieger:

Straßenanlieger (Eigentümer, Mieter oder Pächter) sind verpflichtet, Winterdienstarbeiten auf den Gehwegen vor ihren Grundstücken durchzuführen. Dies beinhaltet das Räumen und Streuen bei Schneefall und Eisbildung. Wo kein Gehweg vorhanden ist, muss ein mindestens 1,0 m breiter Streifen der Straße für Fußgänger freigehalten werden.

Die Räum- und Streupflicht gilt wochentags von 8 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege mit Splitt, Sand oder anderen salzfreien Stoffen bestreut oder das Eis entfernt werden. Geräumter Schnee und Eis sollten am Gehwegrand so gelagert werden, dass Fußgänger ungehindert passieren können. Nur in Ausnahmefällen dürfen diese am Fahrbahnrand abgelagert werden. Straßeneinläufe und Straßenrinnen müssen unbedingt freigehalten werden.

Denken Sie bei der Schneeablagerung daran, notwendige Durchgänge anzulegen, wo es für die Fußgänger notwendig ist (zum Beispiel bei abgesenkten Randsteinen).

Es kann vorkommen, dass der Schneepflug frisch geräumte Grundstückseinfahrten beim Vorbeifahren wieder zuschiebt. Die Fahrer des Winterdienstes bemühen sich, diese unerfreulichen Schneewälle vor den Grundstückseinfahrten der Bürgerinnen und Bürger so weit wie möglich zu vermeiden. Allerdings ist es oft nicht möglich, das Räumschild an Einfahrten zu verstellen oder anzuheben. Das Schneeschild muss generell zum Fahrbahnrand gedreht sein, da eine Schneeablagerung in der Fahrbahnmitte verkehrsgefährdend und unzulässig wäre. Laut geltender Rechtsprechung ist es den Anliegern zumutbar, die zugeschobene Fläche erneut vom Schnee zu befreien.

Winterdienst der Stadt:

Der Winterdienst 2024/2025 wird in bewährter Weise auf den öffentlichen Straßen der Stadt Herrnhut wieder durch den kommunalen Bauhof ausgeführt. Unterstützt wird er auch in diesem Winter wieder durch die Fa. Kaiser (Herrnhut und Ruppersdorf), die Fa. OSTEG mbH (Großhennersdorf, Strahwalde, Berthelsdorf / Rennersdorf), die Fa. Arendholz (Strahwalde) und den LWB Jähne (Großhennersdorf).

Grundsätzlich besteht eine Pflicht zum Räumen und Streuen seitens der Stadt nur an gefährlichen und gleichzeitig verkehrswichtigen Stellen. Alle winterdienstlichen Arbeiten werden nach einem Prioritätenplan ausgeführt. Das führt dazu, dass vor allem Verkehrswege mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial zügig von Schnee und Eis befreit werden. Darunter fallen beispielsweise stark frequentierte Straßen, Kreuzungsbereiche und Gefällestrecken, aber auch Bushaltestellen, Überwege sowie öffentliche Einrichtungen. Grundlage für das Räumen und Streuen ist der Streu- und Prioritätenplan, der sich streng an den gesetzlichen Verpflichtungen anlehnt.

Es besteht keine nächtliche Streupflicht für den Fahrzeugverkehr nach 20.00 Uhr.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Räum- und Streufahrzeuge nicht gleichzeitig in allen Straßen unserer Ortsteile sein können. Gerade bei starkem Schneefall sind geräumte Flächen schnell wieder zugeschneit. Die Durchführung des städtischen Räum- und Streudienstes innerhalb der Ortsstraßen wird leider auch des Öfteren durch parkende Fahrzeuge stark behindert bzw. auf schmalen Straßen sogar ganz unmöglich gemacht. Es wird gebeten, an unübersichtlichen, engen Kurven und vor allem auf schmalen Straßenabschnitten bei Schnee- bzw. Eisglätte auch im eigenen Interesse nicht zu parken. Bitte stellen Sie Ihre Fahrzeuge in die Garagen oder auf die dafür vorgesehenen Stellplätze, damit die Räumfahrzeuge und auch Rettungsfahrzeuge nicht behindert werden. Die Räumfahrzeuge benötigen zum Durchfahren eine freie Straßenbreite von mindestens 3,50 m!

Grundsätzlich gilt, dass bei winterlichen Verhältnissen alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer besondere Sorgfalt und Vorsicht walten lassen sollten, um sich auf die Witterung und die damit verbundenen Gefahren einzustellen.

Mirko Quauck, Leiter Haupt- und Ordnungsamt