Ab 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft und löst damit das bis dahin geltende Melderechtsrahmengesetz ab. Das bisherige Sächsische Meldegesetz wird ebenso durch das Sächsische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz abgelöst.
Eine der wichtigsten Änderungen ist die Vorlage einer schriftlichen Wohnungsgeberbestätigung bei der An- und Abmeldung für eine Wohnung (§ 19 BMG). In dieser bestätigt der Wohnungsgeber, dass die meldepflichtige Person in eine Wohnung ein- bzw. ausgezogen ist. Bei der Abmeldung gilt dies z.B. beim Wegzug ins Ausland. Somit muss ab dem 01. November der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit der Meldepflichtige seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug eine Bestätigung des Wohnungsgebers innerhalb dieses Zeitraumes auszustellen und im Einwohnermeldeamt dann vorzulegen ist.
Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.
Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
3. die Anschrift der Wohnung sowie
4. die Namen der meldepflichtigen Personen.
Ebenso kann die Meldebehörde vom Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über die Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung. Darin ist meist nur ein Hauptmieter angegeben und nicht weitere eventuell meldepflichtige Personen.
<link fileadmin media dokumente formulare wohnungsgeberbestaetigung_meldeamt.pdf _blank download>Das Formular -Wohnungsgeberbestätigung- finden sie HIER (PDF) >>
Bei Fragen helfen wir Ihnen gern unter Tel.: 035873/349-24.
Das neue Bundesmeldegesetz stärkt aber auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Melderegisterauskunft. Danach ist eine einfache Melderegisterauskunft nur zu erteilen, wenn die anfragende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel zu verwenden. Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
Ebenso wird durch das neue Meldegesetz die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft, solange die Person für eine Wohnung in Deutschland gemeldet ist.
Ihr Einwohnermeldeamt