Sehr geehrte Grundstückseigentümer,
wir möchten den Beginn des neuen Jahres nutzen, nochmals an alle Grundstückseigentümer, welche nicht an eine öffentliche Kanalisation mit Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden, umfassend über die Notwendigkeit der Neuerrichtung oder Nachrüstung einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe und die hierzu bestehenden Fördermöglichkeiten zu informieren.
Überall dort, wo keine öffentliche Kanalisation mit einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage vorhanden und nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserzweckverbandes in den nächsten Jahren nicht vorgesehen ist, muss die Abwasserentsorgung dezentral erfolgen. Das bedeutet, dass das entstehende Abwasser in Kleinkläranlagen behandelt werden muss. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz müssen dezentrale Abwasserbeseitigungsanlagen die geforderten Ablaufwerte einhalten sowie nach dem heutigen Stand der Technik errichtet und betrieben werden.
Anforderungen an die Reinigungsleistung der Kleinkläranlage /Ablaufwerte:
150 mg/ l chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
40 mg/ l biochemischer Sauerstoffbedarf
Nach dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft ist die Umrüstung herkömmlicher Anlagen in vollbiologische Kleinkläranlagen bis zum 31.12.2015 umzusetzen. Neben dem Wasserrecht sind dabei baurechtliche Vorgaben und technische Regelwerke zu beachten und einzuhalten.
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