In Anlehnung an den am 21. Dezember gefassten Beschluss der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hat die Sächsische Staatsregierung eine Änderung der Sächsischen Corona-Notfallverordnung beschlossen.
Diese tritt am 28. Dezember 2021 in Kraft und ist bis einschließlich 9. Januar 2022 befristet.
Im Wesentlichen werden die bestehenden Schutzmaßnahmen fortgeführt. Darüber hinaus wurden einige Anpassungen vorgenommen, die der weiteren Eindämmung der Coronapandemie dienen.
Die amtlichen Bekanntmachungen finden Sie Hier >>
Fortan besteht u.a. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden und bei körpernahen Dienstleistungen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske. Gleiches gilt für Sitzungen von Gremien und Parteien und ähnlichen Veranstaltungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online stattfinden können. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres ist bei FFP2-Maskenpflicht eine medizinische Maske ausreichend.
Private Zusammenkünfte, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, bleiben zulässig, sofern insgesamt nicht mehr als zehn Personen anwesend sind. Bisher waren 20 Personen erlaubt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.
Personen, die an einer Beerdigung teilnehmen, müssen weiterhin einen Impf- Genesenen-, oder Testnachweis erbringen. Die maximale Teilnehmerzahl wird aber auf 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrenzt.