Änderung des Infektionsschutzgesetzes - Neue Regeln ab 24. April 2021 in Sachsen
Nach Beschluss des Bundestages und Billigung des Bundesrates ist das geänderte Infektionsschutzgesetz am 23. April 2021 in Kraft getreten. Die bundesweit verbindliche Corona-Notbremse gilt ohne weitere Umsetzungsakte dann auch in Landkreisen und Kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen, die 7-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Da dies flächendeckend im Freistaat Sachsen der Fall ist, gilt ab 24. April 2021 insbesondere:
- Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden dabei nicht mitgezählt.
- Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gilt eine nächtliche Ausgangssperre, Joggen und Spaziergänge sind bis 24 Uhr erlaubt.
- Freizeiteinrichtungen / -angebote und Ladengeschäfte (auch Baumärkte), die nicht der Grundversorgung dienen, sind ausnahmslos geschlossen zu halten. Click-and-collect ist weiterhin inzidenzunabhängig möglich. Einkaufen mit Termin (click-and-meet) ist mit tagesaktuellem Negativtest und Kontaktnachverfolgung ebenfalls erlaubt – bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 150.
- Die Ausübung von Sport wird beschränkt. Es ist nur kontaktloser Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. Kontaktfreier Sport in Gruppen von maximal fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres darf stattfinden. In diesem Fall muss jedoch das Trainingspersonal einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen können.
- Theater, Opern, Museen, Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, und Zoos bleiben geschlossen. Zoos und botanische Gärten können ihre Außenflächen weiterhin öffnen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt. Die Besucher benötigen ein negatives tagesaktuelles Testergebnis.
- Gaststätten und Speiselokalen ist die Öffnung untersagt. Die Abholung zuvor bestellter Speisen ist nur zwischen 5 Uhr bis 22 Uhr möglich.
- Touristische Übernachtungen bleiben unzulässig.
- Für Schulen und Hochschulen wird Wechselunterricht verpflichtend. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt, Kindertageseinrichtungen müssen geschlossen werden und dürfen nur noch eine Notbetreuung anbieten.
- Körpernahe Dienstleistungen – mit Ausnahme medizinisch notwendiger oder seelsorgerischer Behandlungen sowie Friseursalons und Fußpflege – sind untersagt. Die Testpflicht für Kunden beim Friseurbesuch und der Fußpflege besteht weiterhin.
- Im Öffentlichen Personennah- und Fernverkehr soll pro Fahrzeug eine Maximalbelegung von 50 Prozent der regulären Kapazität angestrebt werden.
- Modellprojekte sind nicht mehr zulässig.
Weitergehende Landesregelungen bleiben unberührt. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 ist in folgenden wesentlichen Punkten weiterhin gültig:
Kontaktbeschränkungen im nicht-privaten Bereich, Testpflichten, Regelungen zum Besuchs und Betretungsrecht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Maßnahmen der kommunalen Behörde, Regelungen zu Versammlungen
Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten soweit wie möglich Homeoffice anzubieten. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen.
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die noch bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt, wird aktuell überarbeitet und an die geänderte Rechtslage angepasst.
Ab 24. April 2021: Allgemeinverfügungen Ausnahmeregelungen zur Untersagung der Präsenzbeschulung / Kriterien für Notbetreuung von Kindern
>> Allgemeinverfügung - Ausnahme von der Untersagung der Präsenzbeschulung für Abschlussklassen (Grund-, Ober-, Berufs-, Fachschulen, Gymnasien usw.) und Förderschulen sowie Festlegung von Kriterien für eine Notbetreuung (*.pdf, 0,19 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 23. April 2021 | gültig vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021
>> Anlagen 1 und 2 zur Allgemeinverfügung - Ausnahme von der Untersagung der Präsenzbeschulung für Abschlussklassen vom 23. April.2021 (*.pdf, 97,68 KB) Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung von KIndern
>> Anlage 3 zur Allgemeinverfügung - Ausnahme von der Untersagung der Präsenzbeschulung für Abschlussklassen vom 23. April 2021 (*.pdf, 0,13 MB) Formular zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung von Kindern
>> Allgemeinverfügung - Ausnahme von der Untersagung der Präsenzbeschulung für Abschlussklassen (Ausbildungsstätten der Ressorts) (*.pdf, 0,12 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 23. April 2021 | gültig vom 24. April 2021 bis 30. Juni 2021
Weiterführende Informationen:
www.coronavirus.sachsen.de/coronaschutzimpfung.html