Ab 31. Mai 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Die Staatsregierung hat am 26. Mai 2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Damit werden weitere Öffnungen möglich. Die angepassten Regelungen treten mit dem 31. Mai 2021 in Kraft und gelten bis zum 13. Juni 2021.
7-Tage-Inzidenz, Bettenindikator und Testauflagen
Die bisherigen Grundsätze für die Unterschreitung bzw. Überschreitung von Schwellwerten bzw. der maximalen Bettenkapazität werden ebenso beibehalten wie die Testauflagen.
Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen von maximal zwei Hausständen und in Innenräumen maximal fünf Personen, sonst zehn Personen. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen nun zehn Personen zusammenkommen – ohne Beschränkung der Anzahl der Haushalte. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen weiterhin nicht mit. Die Regelungen für die Maskenpflicht bleiben bestehen.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 100
Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind somit zukünftig folgende Angebote möglich bzw. folgende Einrichtungen dürfen u. a. öffnen:
Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.
Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich.
Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt.
Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung und Testpflicht sind erlaubt.
Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test.
Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept zulässig. Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.
Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie Freibäder.
Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung sind mit Ausnahme von Schulfahrten ebenfalls möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, eine Kontakterfassung stattfindet und die Gäste einen negativen tagesaktuellen Test vorweisen.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 50
Stabilisiert sich die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter dem Wert von 50 besteht u.a. die Möglichkeit,
- die Innengastronomie mit Kontakterfassung für Besucher zu öffnen. Sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen.
- Kontaktsport auf Innensportanlagen mit bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung durchzuführen, wobei auch das Anleitungspersonal einen tagesaktuellen Test nachweisen muss.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 35
Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht u.a. in den folgenden Bereichen weg:
- für Kunden im Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie, Zoos, Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks und Kulturstätten.
Schul- und Kitabetrieb
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass unterhalb einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von 50 wieder Regelbetrieb in Schulen und Kindertageseinrichtungen möglich ist. Der Schwellenwert muss im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten sein. Dann gilt Regelbetrieb am übernächsten Tag.
Regelbetrieb für Schulen bedeutet, dass wieder Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und ohne Teilung der Klassen stattfinden kann. In der Grundschule kann der Fokus in Eigenverantwortung der Schulen weiterhin auf die Kernfächer gelegt werden, um die Grundlagen zu sichern. In Kindertageseinrichtungen ist auch wieder Regelbetrieb entsprechend der Pädagogischen Konzeption möglich. Schulfahrten sind weiterhin nicht zulässig, sollen aber mit der nächsten Corona-Schutz-Verordnung ab dem 14. Juni wieder möglich gemacht werden.
Aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes bleibt die zweimalige Testpflicht pro Woche für Personen, die Gelände und Gebäude von Schulen und Kitas betreten, bestehen. Allerdings gilt die Testpflicht nicht mehr für Personen, die Kinder bringen oder abholen. Die begleitenden Personen sind jedoch verpflichtet, beim Bringen und Abholen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske zu tragen. Alle anderen bekannten Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bleiben wie bisher bestehen.
Weitere Informationen und Bekanntmachungen finden Sie unter: https://www.coronavirus.sachsen.de