Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zu verschärfenden Maßnahmen ab 1. Dezember 2020
Der Landkreis Görlitz verfügt aufgrund des bereits seit Anfang November dauerhaft überschrittenen Schwellenwertes von 200 Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen in Bezug auf 100 000 Einwohner, die in § 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorgesehenen verschärfende Maßnahmen. Diese werden ab 1. Dezember 2020, 0 Uhr, wirksam und gelten zunächst bis 28. Dezember 2020, 24 Uhr.
Folgende verschärfende Maßnahmen werden geregelt:
- ein Verbot zur Abgabe und zum Konsum von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken in der Öffentlichkeit,
- eine weitergehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum,
- die Untersagung des Betriebs von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, ausgenommen sind berufsbezogene und behördlich angeordnete Bildungsmaßnahmen sowie Onlineangebote,
- die grundsätzliche Beschränkung von Versammlungen auf maximal 200 Teilnehmer und
- Ausgangsbeschränkungen, wenn dafür keine triftigen Gründe vorliegen.
Triftige Gründe sind:
- Besuch von Schulen und Kitas, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kirchen, Hochschulen und Berufsschulen,
- Einkäufe und Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Landkreis Görlitz und in unmittelbar angrenzenden Landkreisen,
- Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen (Tierarzt-Besuche sind ebenfalls gestattet),
- Besuche bei Ehe- und Lebenspartnern sowie Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen und Kranken in der Häuslichkeit sowie die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- Teilnahme an Terminen bei Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie kommunaler Räte und deren Ausschüsse,
- Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine mit einer Person eines weiteren Hausstandes bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern,
- Zusammenkünfte und Besuche während der Weihnachtsfeiertage,
- Eheschließungen mit max. 25 Personen,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen mit max. 25 Personen,
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs (eigene und gepachtete Kleingärten inbegriffen),
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Ebenfalls durch die hohen Infektionszahlen bedingt, gehen Kindergärten und Schulen in den "eingeschränkten Regelbetrieb" über. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Organisation der Einrichtungen.
>> Handlungsrahmen Grundschulen, Förderschulen, Hort
Der letzte Schultag ist der 18. Dezember 2020. Dazu hat das Sächsische Staatsministerium für Kultus die Verwaltungsvorschrift geändert.