Freistaat Sachsen: Corona-Notfallverordnung aktualisiert und verlängert

Die Sächsische Staatsregierung hat am 10. Dezember 2021 Änderungen der Corona-Notfallverordnung beschlossen, die am 13. Dezember 2021 in Kraft tritt und bis zum 9. Januar 2022 gilt.

Die Corona-Maßnahmen im Überblick

Privater Bereich

1 Hausstand + 1 Person Regelung – Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig, wenn mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist, Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren

Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für Hotspot-Landkreise und kreisfreie Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.000 für ungeimpfte Personen

Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die von den Landkreisen oder Kreisfreien Städten festgelegt werden

Wenn bei privaten Feiern allein Genesene und Geimpfte anwesend sind, gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zählen nicht mit.

Weihnachten und Silvester

In der Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember 2021 sowie 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gelten in Regionen mit Ausgangsbeschränkungen Ausnahmen für den Besuch von Gottesdiensten.

An Silvester und Neujahr sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Zudem dürfen Personen außerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskörper mit sich führen oder abbrennen.

Bei privaten Zusammenkünften während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkung beim Verlassen der Unterkunft ist der Impf- oder Genesenennachweis mitzuführen und im Fall einer Kontrolle zur Prüfung vorzuzeigen.

Gastronomie, Kultur und Tourismus

Hotspot-Regelung für Gastronomie: In Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen ab dem 13. Dezember 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500 liegt, ist am nächsten – dem vierten – Tag die Öffnung der Gastronomie untersagt. Die Öffnung ist erst wieder am nächsten Tag möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

Zutritt zur Gastronomie unter 2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr erlaubt.

Übernachtungsangebote sind untersagt, Ausnahme: Dienstreisen, »soziale Zwecke« mit 3G-Regelung.

Kulturangebote (z.B. Kinos und Theater) sind geschlossen, Ausnahme: Bibliotheken, Tierparks und Zoos im Außenbereich.

Gottesdienste und andere Treffen von Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter Beachtung der 3G-Regelung gestattet.

Veranstaltungen,  Feste, Messen, Großveranstaltungen, landestypische Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte sind untersagt.

Die Öffnung von Diskotheken, Bars und Clubs ist untersagt.

Touristische Bahn- und Busfahrten sind untersagt.

Schulen und Bildung

Aufhebung der Schulbesuchspflicht für alle Schulen, kein Anspruch auf Beschulung.

Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geöffnet.

Kita- und Grundschulbereich – eingeschränkter Regelbetrieb ab 29. November 2021 – geschlossene Gruppen und verkürzte Öffnungzeiten (Kita).

Hochschulen – 3G-Regelung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen.

Aus- und Fortbildungsbereich – grundsätzlich geschlossen inklusive Tanz-, Musik- und Kunstschulen und Volkshochschulen – Angebote für Kinder bis 16 Jahre inklusive Betreuer unter 3G-Regelung bleiben möglich.

Handel und körpernahe Dienstleistungen

Zutritt zum Einzel- und Großhandelgeschäften nur unter Beachtung der 2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich – Bau- und Gartenmärkte sind darin eingeschlossen.

Handel im Bereich der Grundversorgung  (beispielsweise Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Apotheken) bleibt uneingeschränkt möglich.

Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, Ausnahme: medizinische, therapeutische, pflegerische, heilpädagogische oder seelsorgerische Zwecke, Friseure dürfen unter Beachtung der 2G-Regelung und mit Kontakterfassung öffnen.

Arbeit und ÖPNV

FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr.

Sport und Erholung

Profisport kann unter Beachtung der 3G-Regelung und mit Kontakterfassung für Sportler ohne Zuschauer stattfinden.

Breitensport ist nur als Vereinssport für Kinder unter 16 Jahren zulässig, die Betreuungsperson unterliegt der 3G-Regelung.

Rehasport und medizinischer Sport ist zulässig.

Bäder und Saunen und Solarien sind geschlossen, Ausnahme: rehabilitations- und medizinische Zwecke, berufsbedingte praktische Ausbildung etc Hier gilt die 3G-Regelung mit Kontakterfassung.

Weitere Bereiche

Versammlungen sind ortsfest und mit bis zu 10 Personen erlaubt.

Fahrschulen unter Beachtung der 2G-Regelung für Fahrschüler und 3G-Regelung für Ausbilder.

Reisebüros, Versicherungsagenturen und ähnliche Einrichtungen sind für Besucherverkehr geschlossen.

Spielhallen und Wettannahmestellen sind für Besucherverkehr geschlossen, Ausnahme: Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen unter Beachtung der 2G-Regelung.

Ausschließlich zwingend vorgeschriebene Partei- und Gremiensitzungen sowie dienstliche Veranstaltungen von staatlichen Stellen sind unter Beachtung der 3G-Regelung erlaubt.

 

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